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Werberichtlinien I >> Um das Fernsehwerberecht auszulegen und zu konkretisieren, werden von den erlassen Landesmedienanstalten gemeinsame Werberichtlinien erlassen.
Die verbindlich geltenden und wichtigsten Bestimmungen für die Privatsender sind folgende:
Trennungspflicht:
Werbung muss als solche klar erkennbar sein. Ihr Beginn muss durch optische Mittel (Werbetrenner) eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
Im Allgemeinen wird Fernsehwerbung als Blockwerbung ausgestrahlt (min. 2 Spots). Einzel-Werbespots sind in Ausnahmefällen zulässig.
Das gesamte Tageswerbevolumen darf 20 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Zum Tageswerbevolumen zählen neben der klassischen Spotwerbung auch die Sonderwerbeformen (z.B. Telepromotion, Dauerwerbesendungen und Infomercials) sowie DRTV und Teleshopping.
Klassische Spotwerbung hat hierbei maximal 15 Prozent Anteil an der täglichen Sendezeit. Die stündliche Werbeauslastung darf 12 Minuten nicht überschreiten.
Teleshopping Fenster mit einer Mindestlänge von 15 Minuten sind unabhängig von der 20-Prozent-Grenze zulässig.
Täglich können 8 Fenster mit einer Maximallänge von 3 Stunden geschaltet werden.
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